Creative Commons – die verschiedenen Lizenzen kurz erklärt

Autor Teilnehmer_in – Matthias Hoffmann
Datum 30.08.2015
Lesezeit 4 Minuten

Ob auf Facebook, im Blog oder auf der eigenen Webpage: Das „Copyright“ ist immer zu berücksichtigen, ansonsten muss mit „unschönen“ Forderungen und / oder rechtlichen Auseinandersetzungen gerechnet werden.

In der Schweiz ist dazu im Urheberrechtsgesetz (URG) in Art. 10 Abs. 1 folgendes aufgeführt: „Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird“. Der Begriff „Werk“ wird in Art. 2 Abs. 1 (URG) wie folgt definiert: „Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben“.

 

Mit den von der gemeinnützigen Organisation „Creative Commons“ veröffentlichen Standard-Lizenzverträgen, kann ein Urheber der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken (z.B. Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips) einräumen (Quelle: Wikipedia). Die verschiedenen Lizenzen werden vom Urheber vergeben, sind standardisiert und können von der Öffentlichkeit zu klar definierten Bedingungen genutzt werden.

Die wichtigsten, standardisierten Creative-Commons Lizenzen werden nachfolgend kurz erklärt
(Quelle: Creative Commons Corporation):

  1. Namensnennung / CC BY: Die Lizenz erlaubt anderen, das Werk zu verbreiten, zu remixen, zu verbessern und darauf aufzubauen, auch kommerziell, solange der Urheber des Originals genannt wird. Dies ist die freieste Lizenz, die angeboten wird, empfohlen für maximale Verbreitung und Nutzung des lizenzierten Werkes.
  1. Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen / CC BY-SA: Diese Lizenz erlaubt es anderen, das Werk zu verbreiten, zu remixen, zu verbessern und darauf aufzubauen, auch kommerziell, solange der Urheber des Originals genannt wird und die auf diesem Werk basierenden neuen Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden. Alle neuen Werke, die auf dem Original aufbauen, stehen unter derselben Lizenz, sind also auch kommerziell nutzbar.
  1. Namensnennung – Keine Bearbeitung / CC BY-ND: Diese Lizenz erlaubt anderen die Weiterverbreitung des Werkes, kommerziell wie nicht-kommerziell, solange dies ohne Veränderungen und vollständig geschieht und der Urheber genannt wird.
  1. Namensnennung – Nicht kommerziell / CC BY-NC: Die Lizenz erlaubt es anderen, das Werk zu verbreiten, zu remixen, zu verbessern und darauf aufzubauen, allerdings nur nicht-kommerziell. Und obwohl auch bei den auf dem Original basierenden, neuen Werken der Name des Urhebers genannt werden muss und sie nur nicht-kommerziell verwendet werden dürfen, müssen diese neuen Werke nicht unter denselben Bedingungen lizenziert werden.
  1. Namensnennung – Nicht-kommerziell – Weitergabe unter gleichen Bedingungen / CC BY-NC-SA: Diese Lizenz erlaubt es anderen, das Werk zu verbreiten, zu remixen, zu verbessern und darauf aufzubauen, allerdings nur nicht-kommerziell und solange der Urheber des Originals genannt wird und die auf dem Original basierenden neuen Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden.
  1. Namensnennung – Nicht-kommerziell – Keine Bearbeitung / CC BY-NC-ND: Dies ist die restriktivste der sechs Kernlizenzen. Sie erlaubt lediglich Download und Weiterverteilung des Werkes unter Nennung des Urhebers, jedoch keinerlei Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung.

Für weitere und detaillierte Informationen wird auf die website der gemeinnützigen Organisation Creative Commons (www.creativecommons.org) verwiesen (CH webpage: creativecommons.ch). Auf diesen finden sich auch die detaillierten rechtlichen Lizenzverträge.

Bei der Veröffentlichung von fremden Werken lohnt es sich, die Nutzungsrechte abzuklären und diese nur im rechtlichen Rahmen zu nutzen. Andernfalls können unliebsame Forderungen (vor allem in Deutschland ist dies zu einem regelrechten Geschäftsmodell geworden) eintreffen. Sollte eine solche trotzdem einmal ins Haus flattern, soll nach Rechtsanwalt Martin Steiger auf jeden Fall reagiert werden und diese nicht einfach ignoriert werden – dies kann zu weiteren unschönen Kostenfolgen führen (Quelle: Präsentation Rechtsanwalt Martin Steiger).


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Teilnehmer_in – Matthias Hoffmann